Einreise mit dem Mietwagen: Probleme mit dem Zoll

Ergänzung am 11.07.2018

Auf Nachfrage teilten die Schweizer Zollbehörden heute in einer E-Mail folgendes zu bestehenden Regelungen für schweizer Bürger bei Fahrten mit ausländischen MIetwagen mit:

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Grundsätzlich haben Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) kein Anrecht, ein unverzolltes und unversteuertes Fahrzeug in der Schweiz zu benutzen. Für gelegentlich im Ausland gemietete Fahrzeuge besteht jedoch eine Ausnahmeregelung.
Den Vermietungsunternehmungen wie z.B. Avis, Hertz, Sixt usw. gleichgestellt sind Autohäuser, Autogaragen und Reparaturwerkstätten, sofern sie Fahrzeuge auch an Personen vermieten, ohne dass diese ein Fahrzeug zur Reparatur bzw. Wartung übergeben.

Das Mietfahrzeug müssen Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) bei der ersten Einreise zwingend bei einer besetzten Grenzzollstelle (während den Veranlagungszeiten Reiseverkehr) anmelden. Die Kontaktangaben der Zollstellen finden Sie im Dienststellenverzeichnis.
Dienststellenverzeichnis: http://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organisation/grenzuebergaenge--zollstellen--oeffnungszeiten.html

Die Zollstelle stellt Ihnen (Anmerkung: einem schweizer Bürger) für die Benutzung des (Anmerkung: nicht in der Schweiz zugelassenen) Mietfahrzeuges in der Schweiz einen sogenannten Vormerkschein (Form. 15.25) aus. Dieser bezieht sich auf das Inkrafttreten des Mietvertrages und ist ab diesem Zeitpunkt 8 Tage gültig. Verwenden Sie (Anmerkung: ein schweizer Bürger) das Fahrzeug zuerst mehrere Tage im Ausland, werden Ihnen diese abgezogen.

Unabhängig von den 8 Tagen, können Sie das Fahrzeug in jedem Fall bis zu 3 Tagen ab dem Grenzübertritt verwenden. Der Tag der Einreise wird nicht mitgerechnet.

Innerhalb der genannten Frist müssen Sie das Fahrzeug wieder ausführen oder an das entsprechende in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückgeben. Das Formular 15.25 müssen Sie bei der Ausfuhr bei einer besetzten Grenzzollstelle abgeben.

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Das sieht für uns wie die schweizer Reaktion auf den EU-Zollkodex aus 2016 aus.

 

Unsere Meldung vom 07.07.2016:

Für die Mietwagenbranche völlig überraschend bestehen seit dem 01. Mail 2016 große Probleme bei der Vermietung von Fahrzeugen in grenznahen Regionen.

Aufgrund einer EU-Verordnung aus 2013, die jetzt erst in Kraft getreten ist, ist die Einreise in die EU mit einem Mietwagen aus dem Ausland dann nicht mehr unproblematisch möglich, wenn der Mieter ein EU-Bürger ist. So ist zum Beispiel der Flug nach Basel, die Miete dort und die anschließende Fahrt nach Freiburg möglicherweise mit erheblichen Zahlungen für Zoll und Umsatzsteuer verbunden.

Das ist für Kunden und Vermieter sowie den gesamten Tourismus in der Alpenregion nicht hinnehmbar und so verlangen die Autovermieter sofortige Abhilfe. Doch die ist schwierig, da es sich um eine Verordnung handelt, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbindlich gilt.

Die Autovermieter haben ihre Kunden informiert und übergangsweise Lösungen gefunden. So lässt es die Schweiz zu, zeitlich begrenzt Fahrzeuge zu vermieten, die nicht in der Schweiz zugelassen sind. Bei Fragen wenden sich Kunden bitte an ihren Vermieter.

Im Detail, welche Fälle sind betroffen und welche sind nicht betroffen:

Betroffen sind nur Fälle, in denen ein EU-Bürger mit einem Fahrzeug (aus dem nicht-EU-Ausland) in die EU einfährt, welches eine ausländische Zulassung hat (betrifft vor allem, aber nicht nur Mietwagen, auch sonstige Fahrzeuge).

Nicht betroffen sind alle anderen Konstellationen, wenn Fahrer oder Zulassung nicht der oben genannten Variante entsprechen.

Unproblematische Beispiele sind demnach nach derzeitiger Auffassung zunächst Fahrten in die Schweiz (Einschränkung: Zumindest ist bisher nicht bekannt, dass die Schweiz die EU-Regelung schon mit gleicher Regelung gekontert hätte).

Bei Fahrten in die EU unproblematisch:

Schweizer mit EU-zugelassenem Auto in die/in der EU

Schweizer mit schweizer Auto in die/in der EU

Deutscher (oder anderer EU-Bürger) mit EU-zugelassenem Auto in die/in der EU

Deutscher (oder anderer EU-Bürger) mit schweizer Auto in die/in der EU, wenn er sich auf dem Weg an seinen Heimatort befindet (explizite Ausnahme der Zollvorschrift)

Deutscher (oder anderer EU-Bürger) mit schweizer Auto in die/in der EU, wenn er sich auf dem Weg in die Schweiz zurück befindet (explizite Ausnahme der Zollvorschrift)

Siehe (Seite 95): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2446&from=DE

Inzwischen informiert die EU darüber die Verbraucher auch auf ihren Internetseiten:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/travellers/enter_eu/index_de.htm

http://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/cars/car-rental-abroad/index_en.htm

Hinweis:

Verwunderlich erscheint diese Formulierung aus dem Link "taxation_customs/..." von oben:

"However, there are a few exceptions to this rule:
    when the vehicle is hired in a country outside the EU, such as Switzerland, in order to, within 3 weeks, return to your place of residence in the EU;
    when the vehicle is rehired in the EU in order to leave the EU territory within 3 weeks."

Das lässt zwar einen kulanten Umgang mit der Vorschrift vermuten. Doch steht das im Widerspruch zur Vorschrift selbst, an die sich dann ggf. die konkrete Zollbehörde halten wird. Dort heisst es offiziell:

"(2)   Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um
a) an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren oder
b) das Zollgebiet der Union zu verlassen."

Doch ob man sich also darauf verlassen kann, dass die Frist von drei Wochen bei einer nationalen Zollbehörde auch so verstanden wird und es nicht zwingend notwendig ist, sich auf mehr oder weniger direktem Weg an den eigenen Wohnsitz oder nach außerhalb der EU zu befinden, ist leider bis heute völlig unklar.