Rechtssicherheit durch einheitliche Definition des Carsharing-Begriffs

Die Straßenverkehrsbehörden stehen vor dem Problem, nur begrenzt verfügbaren Parkraum gerecht verteilen zu müssen. Vor Ort besteht Bedarf an stationsgebundenen und nicht stationsgebundenen Carsharing-Plätzen mit der Anforderung, die anderen Verkehrsteilnehmer dabei nicht zu benachteiligen – vorrangig behinderte Menschen und Anwohner.
Um in diesem Breich Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages jetzt eine Definition verabschiedet, die Carsharing-Fahrzeuge von anderen Verkehrsteilnehmern abgrenzt:
„Carsharing-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrerinnen und Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zur selbstständigen Nutzung nach einem die Energiekosten mit einschließenden Zeit- und/oder Kilometertarif angeboten werden.“
Auf dieser Basis könnten die Gemeinden jetzt im innerstädtischen Raum Parkplätze speziell für Carsharing-Fahrzeuge ausweisen.
Jedoch bleibt der Innenstadtbereich problematisch: Parkraum ist hier besonders knapp, so hat die gerechte Parkplatzvergabe hier besondere Brisanz.

Pressemeldung taxi-heute.de