Die OLG-Rechtsprechung lehnt entgegen einiger Darstellungen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel überwiegend ab. Dazu nochmals eine Analyse:
Es sind „zwischenzeitlich“ über 600 eindeutig ablehnende Entscheidungen der Ober- und Instanzgerichte bekannt. Gerade die OLG-Rechtsprechung lässt diesbezügliche Behauptungen aus vielen Beklagten-Schriftsätzen nicht zu.
So ist schon deutlich, dass am OLG Köln nach weit überwiegenden Rechtsprechung nämlich der des 2. Zivilsenats (Az. 2 U 102/08 v.11.Februar 2009), des 4. Zivilsenats (Az.4 U 1/08 v.15.07.2008), des 11. Zivilsenats ( Az.11 U 11/08 v. 13.05.2008; und Az.11 U 219/08 v.12.05.2009/22.07.2009), des 13. Zivilsenats (Az. 13 U 6/09 v. 20.04.2009) des 15. Zivilsenats OLGR 2008, 545 = SP 2008, 218, des 19. Zivilsenat, NZV 2007, 199; 24; und des 24. Zivilsenats (Az. 24 U 6/08 v. 3.3.2009) der Schwacke-Mietpreisspiegel als eine geeignete und insbesondere nicht durch die Fraunhofer-Liste zu erschütternde Schätzgrundlage anerkannt ist (vgl. a. 3.u. 25. Zivilsenat), und lediglich die Rechtsmeinung des 6. Zivilsenats (Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 NZV 2009, 145) als einzige davon abweicht.
Es darf bspw. der Beschluss des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 12.05.2009 – 11 U 219/08 - durch weiteren Beschluss vom 22.07.2009 rechtskräftig, zitiert werden:
„2.
Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung des OLG Köln (19. Zivilsenat, NZV 2007, 199; 15. Zivilsenat, OLGR 2008, 545 = SP 2008, 218; 24. Zivilsenat Urt. v. 3.3.2009 – 24 U 6/08; 13. Zivilsenat Beschl. v. 20.04.2009 – 13 U 6/09; 4. Zivilsenat Beschl. v. 15.07.2008 – 4 U 1/08; abw. 6. Zivilsenat Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 NZV 2009, 145) und der des Senats (Beschl. v. 13.5.2008 – 11 U 11/08) den Normaltarif im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (hier des Jahres 2007) ermittelt hat.
Der Senat befasst sich insbesondere mit dem Argument der angeblichen Anonymität der Fraunhofer-Erhebung und stellt fest:
„Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die Fraunhofer-Liste der Schwacke-Mietpreisspiegel überlegen sei (OLG Köln 6. Zivilsenat Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 NZV 2009, 145; OLG München RuS 2008, 439; OLG Jena NZV 2009, 181 = RuS 2009, 40), zieht der Senat aber nicht. Grundlage des vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über das Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen (76.457 von 86.783 Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der geringe Umfang der Datenerfassung gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Fraunhofer-Liste die Eignung der Schwacke-Mietpreisspiegel nicht durchgreifend in Zweifel ziehen (ebenso OLG Köln 24. Zivilsenat Urteil vom 3.3.2009 – 24 U 6/08; 13. Zivilsenat Beschl. v. 20.04.2009 – 13 U 6/09).“
Im Urteil vom 13.10.2009 hat das Oberlandesgericht Köln Az. 15 U 49/09 deutlich gemacht, dass die Schwackeliste eine geeignete Schätzgrundlage ist. Das OLG hat insbesondere die Fraunhoferliste deshalb verworfen, weil die Erhebungsmethode gravierende Mängel aufweist, wie z. B. das Fehlen des örtlichen Bezugs und die erheblichen Preisschwankungen bei der Vorbuchungsfrist.
Durch das weiter am 22.12.2009 ergangene Urteil hat das Oberlandesgericht Köln Az. 15 U 98/09 noch einmal hervorgehoben, dass die Fraunhofer-Erhebungsmethode wegen der Beschränkung auf vornehmlich sechs Anbieter und der – von Fraunhofer als irrelevant unterstellten – Vorbuchungsfrist als ungeeignet abzuweisen ist.
Der gleichen Auffassung ist das Thüringer Oberlandesgericht, welches im jüngeren Beschluss vom 18.02.2009 Az. 9 U 473/08 nicht nur feststellt, dass gegen die SchwackeListe als Schätzgrundlage nichts einzuwenden ist, vielmehr auch bestätigt, dass für unfallbedingte Mehrleistungen ein Aufschlag in Höhe von 30% gerechtfertigt ist.
Auch das Oberlandesgericht Dresden hat im Beschluss vom 17.04.2009 Az. 7 U 0007/09 hervorgehoben, dass der BGH den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ohne durchgreifende Bedenken als geeignete Schätzgrundlage angesehen und betont hat, dass eine andere Beurteilung nur dann angezeigt wäre, wenn der Schädiger mit konkreten Tatsachen aufzeigt, dass die geltend gemachten Mängel sich auch tatsächlich auf den zu entscheidenden Fall auswirken würden. Die Bezugnahme auf die Fraunhofer-Erhebung reicht hierzu nicht aus und ist nicht geeignet, solche konkreten Tatsachen aufzuzeigen.
Und das Oberlandesgericht Hamm bestätigte im Beschluss vom 30. 04.2009 Az. I-6 U 44/09 die Entscheidung des LG Detmold (12 O 248/07), das urteilte, dass keinerlei Bedenken gegen die Erhebungsmethode der Schwacke-Liste bestehen.
Auch das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte im Urteil vom 23.07.2009 Az. 4 U 119/08 die Entscheidung des LG Halle (5 O 201/08) so:
„Hierbei hat es die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 f. , vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910ff., und vom 14. Oktober 2008, a. a. O. herangezogen. Es hat die aktuellen Schwacke-Mietpreislisten als geeignete Grundlage zu seiner Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO verwendet.
Daran haben die Berufungsangriffe der Parteien keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel aufgeworfen. Der Senat hält diese Schätzung des Landgerichts, die sowohl die angemessene Eigenersparnis des Klägers als auch die Besonderheiten des örtlichen Mietmarktes angemessen berücksichtigt, für gut vertretbar.“
Auch der erste Senat des Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit Urteil 1 U 48/09 vom 27.11.2009 noch einmal eindeutig gegen die Verwendbarkeit der Fraunhofer-Mietwagenstudie als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten ausgesprochen und sämtliche im Berufungsverfahren vorgetragene Angriffe der Versicherung gegen die Schwacke-Liste zurückgewiesen.
Das OLG Bamberg hat mit Beschluss OLG Bamberg 5 U 118/09 vom 19.08.2009 die Richtigkeit der Schätzung mittels Schwacke 2008 durch das Vorbericht bestätigt und die Angriffe der Berufung mittels Fraunhofer zurück gewiesen.
Das OLG Kalsruhe hat am 19.03.2010 neuerlich entschieden, dass einen Schadenersatzanspruch zugesprochen, der im Bereich der Schwacke-Werte liegt (Az. 14 U 21/09 mit einer Schätzung von 2050 Euro Schadenersatz für 14 Tage Mietwagengruppe 7). Nach Fraunhofer wären nur ca. 650 Euro zu zahlen gewesen.
Daneben sind die Entscheidungen des Oberlandesgericht Karlsruhe (VersR 2008, 92) und des Oberlandesgericht Stuttgart vom 08.07.2009 Az. 3 U 30/09 bereits ausreichen bekannt gemacht.
Es ist unzutreffend, wenn man behauptet, dass der sog. Marktpreisspiegel zwischenzeitlich eine anerkannte Schätzgrundlage sei.

