Sehr geehrte Damen und Herren
Anwälte,
Autovermieter
und Autohausinhaber,
die Entwicklung der Mietwagenrechtsprechung ist nach wie vor rasant. Daher bedarf der schriftsätzliche
anwaltliche Vortrag einer ständigen Anpassung, die im Alltag kaum zu bewältigen ist.
Deshalb haben wir ein Schriftsatzmuster in kurzer und prägnanter Form zum Thema Fraunhofer für sie
bereit gestellt. Dabei handelt es sich um einen Minimalvortrag zum Thema Schwacke/Fraunhofer der zu
mindest in jeden Mietwagenprozeß einfließen sollte. Die Anlage (Aufsatz Wenning aus NZV) ist dabei
unbedingt anzufügen.
Hier ansehen:
Minimalschriftsatz:
Der BGH hat in seinem Urteil vom 24.06.2008 (NJW 2008, 2910; VersR 2008,1370)
nochmals ausführlich dargelegt, wie die erforderlichen Mietwagenkosten im
schadenrechtlichen Sinne ermittelt werden können:
1. Bemessungsgrundlange für den Normaltarif:
„In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den
‚Normaltarif’ auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des ‚Schwacke-Mietpreisspiegels’
im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung –
ermitteln (…….).“
In diesem Zusammenhang sei es auch nicht zu beanstanden, daß die Verfasser des
Eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels ihren Ermittlungen
„lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde
gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen über die tatsächlich
gezahlten Mietpreise abgestellt“
hätten.
2. Ersatzangebote:
Die ausdrückliche Betonung, daß es nicht ausreichend ist, auf irgendwelche andere
Tarife zu verweisen, um damit die „ohne weiteres“ – Zugänglichkeit zu einem anderen
Normaltarif zu begründen, ist eine deutliche und unmißverständliche Klarstellung:
„Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadenersatz zu leisten,
wenn feststeht, daß dem Geschädigten ein günstigerer ‚Normaltarif’ in der
konkreten Situation ‚ohne weiteres’ zugänglich war (……). Dies hat nach
allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen.“
3. Eine deutlichere Bestätigung dieser Rechtsprechung als durch den Beschluß
des BGH vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08) dürfte es kaum geben, wir zitieren:
„Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von der
Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des ‚Normaltarifs’. Dass das
Berufungsgericht den ‚Normaltarif’ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des
‚Schwacke-Mietpreisspiegels’ 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden
Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen
des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März
2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).“
In dem Artikel „Fraunhofer und die Rechtsprechung“ (Wenning, NZV 2009, 473 ff.)
wird im Einzelnen mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen dargelegt, daß sich
die Fraunhofer-Erhebung nicht dazu eignet, als Schätzgrundlage zur Ermittlung
erforderlicher Mietwagenkosten nach § 287 ZPO herangezogen zu werden.
Viele weitere Informationen sind für die Mitglieder des Verbandes im internen Bereich abrufbar.
Viel Erfolg, BAV

